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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 492 mal aufgerufen
 Meinungsfreiheit
Hans-Werner Offline

Dreier

Beiträge: 281

10.10.2006 01:40
Eingeschränktes Grundrecht... Antworten

Die persönliche Ehre...

...schränkt das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Eine Meinung, die der persönlichen Ehre eines Menschen schadet, darf also nicht geäußert werden. Es sei denn, diese Meinung beinhaltet eine nachgewiesene Straftat oder aber eine nachweisbare. Ebenso ist es, wenn eine Verletzung etwa des Grundgesetzes vorliegt.

Und es gibt da noch ein paar Einschränkungen: http://www.artikel5.de/
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Hans-Werner Offline

Dreier

Beiträge: 281

10.10.2006 02:29
#2 RE: Eingeschränktes Grundrecht... Antworten
Was ist eine qualifizierte Meinung...

Zunächst möchte ich feststellen dass das Wort "Qualität" im Gegensatz zu landläufiger Meinung nichts über gut und böse und nichts über hochwertig oder niederwertig direkt aussagt. Demnach beschreibt die Qualität einfach nur ein Produkt oder eine Leistung. Erst hinterher ist es möglich, anhand der Qualitätsbeschreibung ein Produkt oder eine Leistung zu bewerten. Hier gilt dann: Was für den einen gut sein kann, kann für den anderen schlecht sein.

Demnach gibt es für mich keine "qualifizierte Meinung" im Sinne von Wertung. Jede Meiung ist also mal prinzipiell eine Meinung und das war´s. Die Meiung selbst soll wertend sein und dies beliebig. Allerdings ist es für mich wichtig, dass von jemandem, der seine Meinung äußert klar erkennbar ist, dass es sich um eine Einzelmeinung handelt. Und dass diese Einzelmeinung zur Diskussion steht, wie jede andere und darin auch gegensätzliche Meinung. Wenn also jemand seine Meinung zum Dogma oder zu einer verpflichtenden Verhaltensweise oder Einschätzungsweise erklärt, dann ist gegen die Meinungsäußerung kein Einwand berechtigt, allerdings gegen die "Begleiterscheinungen" sehr wohl. Stelle ich solche "Nebenerscheinungen" fest, wird meiner Meinung nach die Meinungsfreiheit mißbraucht.

Kurzum: Wenn eine Meinungsäußerung eine andere Meinungsäußerung und/oder die freie Beurteilung der beiden Meinungen einschränkt, dann liegt ein Mißbrauch vor.
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