Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 

Willkommen bei FairPlay

Wir mögen FairPlay und wir tun was dafür

Ich mache mit

Image Hosted by ImageShack.us

- A - C - H - T - U - N - G -

► Bitte hier nicht mehr schreiben, danke !!! ◄

▬▬▬ ...ab sofort bitte hier... ▬▬▬

Image Hosted by ImageShack.us

.
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 284 mal aufgerufen
 Internet-Recht
Santra Offline

Starter(in)


Beiträge: 14

26.09.2006 03:09
Ab wann ist Auktion ein Kaufvertrag... Antworten

.


(Dies ist keine Rechtsberatung)

Quelle: Frag-einen-Anwalt.de

Ab welchem Zeitpunkt ist eine Auktion ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag?

Frage:

Hallo,

Herr A hat einen Artikel eingestellt und während der Auktion (2 Tage vor Beendigung) einen Zusatz hinzugefügt (Wortlaut: Zahlung per Vorkasse).
Der Artikel war zu diesem Zeitpunkt schon beboten so daß eine Beschreibungsänderung nicht mehr möglich war.
Der Bieter Herr B der anschließend auch der Käufer war hat sich nach Ende der Auktion NICHT mit Vorkasse einverstanden erklärt und zuerst die Lieferung der Ware verlangt (nach Prüfung wolle er dann bezahlen).

Nun meine Frage: Ab wann kommt bei einer Auktion ein rechtsverbindicher Kaufvertrag zustande? Schon bei Gebotsabgabe des "potentiellen" Käufers oder erst wenn feststeht daß (z.B. wie in diesem Falle Herr B) den Artikel auch tatsächlich erworben hat (dokumentiert durch die Endauktions-Email des Auktionshauses)? Vielleicht können Sie mir auch noch kurz beantworten ob ein Zusatz während der laufenden Auktion statthaft oder unzulässig ist und ob Herr A (Verkäufer) Herrn B (zu dem Zeitpunkt NUR Bieter) von dem Zusatz hätte in Kenntnis setzten müssen.

Vielen Dank

Antwort des Anwalts:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Grundsätzlich wird ein Vertrag zwischen dem Einsteller und dem Höchstbietenden geschlossen. Da Sie angegeben haben, während der Einstellung des Zusatzes (Zahlung per Vorkasse) bereits Höchstbietender gewesen zu sein (so habe ich Sie verstanden), hätte der Verkäufer meiner Ansicht nach seine Bedingungen nur dann wirksam ändern können, wenn er sie sich im Vorfeld des Vertragsschlusses mit Ihnen vorbehalten hätte. Hat der Anbieter also von Anfang an in seinem Angebot darauf hingewiesen, dass er „jederzeit“ seine (Liefer-)Bedingungen ändern kann, dann hätten Sie das Angebot unter dieser Bedingung angenommen. Hat er dies nicht getan, so konnte er diese nicht gegenüber Ihnen ändern. (Jedenfalls nicht ohne Ihre Zustimmung, die Sie aber verweigert haben.)
Etwas anderes könnte in Ihrem Fall nur dann gelten, wenn Sie nach Abgabe eines Gebots nochmals geboten haben (weil ein anderer Sie überboten hat). Dann hätten Sie die neuen Bedingungen zur Kenntnis nehmen müssen und sich mit Ihrem neuen Gebot auch mit diesen einverstanden erklärt. Ich hatte Sie aber so verstanden, das Sie nur einmal geboten haben (also Höchstbietender bis zum Ende der Auktion geblieben sind). Korrigieren Sie mich bitte in diesem Punkt, falls es anders gewesen ist.

II. Daneben käme noch eine Anfechtung des Verkäufers wegen Erklärungsirrtum während der laufenden Auktion in Betracht. Dies ist aber meiner Ansicht nach nicht möglich, da der Verkäufer sich vorher hätte überlegen müssen, ob er auf Vorkasse besteht oder nicht. Denn das Nichtbestehen von Vorkasse ist für Ihn kein so wesentlicher Nachteil, dass deswegen für ihn die Vertragsabwicklung gefährdet wäre. (Schließlich gibt es ja viele Anbieter im Internet, die Waren ohne Vorkasse an den Kunden versenden. Ein Versand ohne Vorkasse ist also nichts „Unübliches“.)

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

 Sprung  

Image Hosted by ImageShack.us
Image Hosted by ImageShack.us

Unser Ziel

Wir wollen viel

Image Hosted by ImageShack.us
…ja, mach mit bei FairPlay !!!

► Hier plaudert sich´s gut ◄

▬▬▬ C h a t ▬▬▬

Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen | ©Xobor.de
Datenschutz